'Machtausübung neigt zur Verleugnung ihrer Existenz': Objektive Auslegungstheorie als pragmatisches Entscheidungsargument: Realdiagnose einer mangelnd
by Nick Zänker
2020-05-07 17:24:09
'Machtausübung neigt zur Verleugnung ihrer Existenz': Objektive Auslegungstheorie als pragmatisches Entscheidungsargument: Realdiagnose einer mangelnd
by Nick Zänker
2020-05-07 17:24:09
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 17 Punkte, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Strafrecht), Veranstaltung: Rechtstheorie, 60 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract:...
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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 17 Punkte, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Strafrecht), Veranstaltung: Rechtstheorie, 60 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: ' A. E i n f ü h r u n g
I. verfassungsrechtliche Einordnung
Die Ausübung der Staatsgewalt erfolgt gem. Art. 20 Abs. 2 S. 2 durch 'besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung'. Verfassungsrechtlich gefordert wird sonach die funktionale Teilung der materiellen Staatsgewalt in Rechtsetzung, Rechtsprechung und Vollziehung und deren organisatorische Zuweisung an gesonderte Organe, sog. Prinzip der Gewaltenteilung . Daraus ergibt sich, dass die vorgesehenen Organe nur dann der Verfassung entsprechen, wenn sie sich sachlich und personell voneinander unterscheiden . Hingegen darf hierin keine zugleich absolute Zuständigkeitsbeschränkung des jeweiligen Organs auf dessen entsprechende materielle Staatsfunktion erachtet werden; vielmehr muss das Erfordernis der Gewaltenteilung insofern einem Toleranzbereich zugänglich sein, als dass sich Kompetenzkonflikte in Form von Überschneidungen in den materiellen Zuweisungsgehältern der Staatsfunktionen bei Ausübung der Staatsgewalt ergeben können, sog. 'Gewaltenverschränkung' . So kann die hier zu thematisierende richterliche Normauslegung i.R.d. Rechtsanwendung zu einer Rechtsfortbildung führen und folglich einen potenziell unzulässigen Eingriff in die Kompetenzen des Gesetzgebers implizieren, der einer strengen Rechtfertigung bedarf [...].'
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